Kurztitel

Zustellformularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.07.2006

Außerkrafttretensdatum

08.05.2008

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph eins, vorgesehenen Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
  2. Absatz 2,Zum Zweck der automationsunterstützten Handhabung der Verfahrensvorschriften können an Stelle der Formulare 3/1 und 4/1 die Formulare 3/2 und 4/2 verwendet werden.
  3. Absatz 3,Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß Paragraph 3, Absatz 9, des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.
  4. Absatz 4,In den Formularen 3/3 und 4/3 ist in den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.