Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zustellformularverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
09.05.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
ZustFormV
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei Zustellungen durch einen Zustelldienst sind die Formulare 1, 3/1 oder 3/2 sowie 4/1 oder 4/2 zu verwenden, bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden die Formulare 1, 5 und 6. Bei Zustellungen durch Bedienstete der Behörden sind das Formular 1 und, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden, die Formulare 5 und 6 zu verwenden.
(2)Absatz 2,Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß § 3 Abs. 9 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2006, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß Paragraph 3, Absatz 9, des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.
Schlagworte
Hinterlegung, Eigenhandzustellung, eigenhändig, Zustellschein
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005515
Dokumentnummer
NOR40098297