Bundesrecht konsolidiert

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Zustellformularverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellformularverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1982 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.05.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ZustFormV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bei Zustellungen durch einen Zustelldienst sind die Formulare 1, 3/1 oder 3/2 sowie 4/1 oder 4/2 zu verwenden, bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden die Formulare 1, 5 und 6. Bei Zustellungen durch Bedienstete der Behörden sind das Formular 1 und, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden, die Formulare 5 und 6 zu verwenden.
  2. Absatz 2,Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß Paragraph 3, Absatz 9, des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.

Schlagworte

Hinterlegung, Eigenhandzustellung, eigenhändig, Zustellschein

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005515

Dokumentnummer

NOR40098297

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/600/P2/NOR40098297

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