Kurztitel

Zustellformularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.05.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei Zustellungen durch einen Zustelldienst sind die Formulare 1, 3/1 oder 3/2 sowie 4/1 oder 4/2 zu verwenden, bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden die Formulare 1, 5 und 6. Bei Zustellungen durch Bedienstete der Behörden sind das Formular 1 und, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden, die Formulare 5 und 6 zu verwenden.
  2. Absatz 2,Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß Paragraph 3, Absatz 9, des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2006,, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.