Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Art. 1

Kurztitel

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 443/1982

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

30.04.1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

TEIL römisch eins

Artikel 1

In dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck „Diskriminierung der Frau“ jede auf Grund des Geschlechts vorgenommene Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zum Ziel oder zur Folge hat, daß die von der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau ausgehende Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Frau – gleich, welchen Familienstands – auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, staatsbürgerlichem oder anderem Gebiet beeinträchtigt oder vereitelt wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2016

Gesetzesnummer

10000741

Dokumentnummer

NOR12010243

Alte Dokumentnummer

N1198214452S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/443/A1/NOR12010243

Navigation im Suchergebnis