Kurztitel

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.04.1982

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

TEIL römisch eins

Artikel 1

In dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck „Diskriminierung der Frau“ jede auf Grund des Geschlechts vorgenommene Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zum Ziel oder zur Folge hat, daß die von der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau ausgehende Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Frau – gleich, welchen Familienstands – auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, staatsbürgerlichem oder anderem Gebiet beeinträchtigt oder vereitelt wird.