Bundesrecht konsolidiert

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Volksanwaltschaftsgesetz 1982 § 11

Kurztitel

Volksanwaltschaftsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 433/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG

Index

10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Schutz und Förderung der Menschenrechte

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte obliegt es der Volksanwaltschaft, im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten und im Fall des Artikel 148 i, Absatz eins, erster Satz B-VG auch im Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes
    1. Ziffer eins
      den Ort einer Freiheitsentziehung im Sinne des Artikel 4, OPCAT regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie
    3. Ziffer 3
      in Durchführung des Artikel 16, Absatz 3, des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, und zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen bzw. zu überprüfen.
  2. Absatz eins a,Der Volksanwaltschaft obliegt es, die Aufgaben des unabhängigen Überwachungsmechanismus im Sinne
    1. Ziffer eins
      des Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767 aus 2008,, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024, und
    2. Ziffer 2
      des Artikel 43, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024,
    wahrzunehmen. Diese Aufgaben sind auf der Grundlage von Kontrollen vor Ort (Absatz 3,) sowie zufälligen und unangekündigten Kontrollen wahrzunehmen.
  3. Absatz 2,Die Volksanwaltschaft hat mit der Besorgung von Aufgaben gemäß den Absatz eins und eins a die von ihr eingesetzten Kommissionen (Paragraphen 12, 13,) zu betrauen.
  4. Absatz 3,Der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen ist
    1. Ziffer eins
      Auskunft insbesondere über die Anzahl und Behandlung der Personen, denen die Freiheit entzogen ist oder war, über die Orte, an denen Personen die Freiheit entzogen ist oder werden kann, und über die Bedingungen der Freiheitsentziehung sowie über die Anzahl und Behandlung der Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen und Programmen, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      Einsicht in Unterlagen, allenfalls durch Übermittlung, und die Herstellung kostenloser Abschriften und Kopien davon zu gewähren,
    3. Ziffer 3
      Zutritt zu sämtlichen Anlagen von Orten einer Freiheitsentziehung sowie von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu gewähren und
    4. Ziffer 4
      auf ihren Wunsch Kontakt zu Angehaltenen bzw. Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen und Programmen oder zu Auskunftspersonen ohne Anwesenheit Dritter, allenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, zu ermöglichen.
    Die genannten Befugnisse kommen der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen auch im Rahmen ihrer Aufgaben als unabhängiger Überwachungsmechanismus (Absatz eins a,) zu, wobei sie sich sinngemäß auf alle Orte beziehen, an denen die Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 oder das Asylverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 stattfindet.
  5. Absatz 4,Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen auf die Erfordernisse des Betriebs der Einrichtung Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 5,Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen sind, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte erforderlich ist, berechtigt,
    1. Ziffer eins
      in die den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen (Pflegedokumentation, Krankengeschichte, Befunde und sonstige relevante Aufzeichnungen über den Betroffenen) des Trägers der Anstalt, die ein Ort gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist,
    2. Ziffer 2
      in die Meldungen an den Bewohnervertreter gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Heimaufenthaltsgesetzes – HeimAufG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,,
    3. Ziffer 3
      in die Meldungen über die weitergehenden Beschränkungen an den Vertreter des Patienten gemäß den Paragraphen 33, f des Unterbringungsgesetzes – UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, und
    4. Ziffer 4
      in die die vorläufige Gesundheitskontrolle und die vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2024/1356 betreffenden Unterlagen
    Einsicht zu nehmen und von diesen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen oder die Übermittlung dieser Unterlagen zu verlangen. Bewohnervertreter und Patientenanwälte haben der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen die für die Besorgung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
  7. Absatz 6,Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen sind, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte erforderlich ist, berechtigt, zu Dokumentationszwecken ihre Aktivitäten an jedem Ort und zu jeder Zeit in jeder technisch möglichen Form aufzuzeichnen. Dabei sind Privatsphäre, Sicherheit und Schutz der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
  8. Absatz 7,Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen haben
    1. Ziffer eins
      den Personenbezug der von ihnen verarbeiteten Daten, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, und
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz 6, angefertigte Aufzeichnungen
    ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten oder Aufzeichnungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte nicht mehr benötigt werden, zu löschen.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10000732

Dokumentnummer

NOR40278018

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/433/P11/NOR40278018

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