Absatz eins,Zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte obliegt es der Volksanwaltschaft, im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten und im Fall des Artikel 148 i, Absatz eins, erster Satz B-VG auch im Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes
- Ziffer einsden Ort einer Freiheitsentziehung im Sinne des Artikel 4, OPCAT regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen,
- Ziffer 2das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie
- Ziffer 3in Durchführung des Artikel 16, Absatz 3, des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, und zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen bzw. zu überprüfen.