Bundesrecht konsolidiert

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Volksanwaltschaftsgesetz 1982 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksanwaltschaftsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 433/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

VAG

Index

10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Schutz und Förderung der Menschenrechte

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte obliegt es der Volksanwaltschaft, im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten und im Fall des Artikel 148 i, Absatz eins, erster Satz B-VG auch im Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes
    1. Ziffer eins
      den Ort einer Freiheitsentziehung im Sinne des Artikel 4, OPCAT regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie
    3. Ziffer 3
      in Durchführung des Artikel 16, Absatz 3, des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, und zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen bzw. zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Die Volksanwaltschaft hat mit der Besorgung von Aufgaben gemäß Absatz eins, die von ihr eingesetzten Kommissionen (Paragraphen 12, 13,) zu betrauen.
  3. Absatz 3,Der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen ist
    1. Ziffer eins
      Auskunft insbesondere über die Anzahl und Behandlung der Personen, denen die Freiheit entzogen ist oder war, über die Orte, an denen Personen die Freiheit entzogen ist oder werden kann, und über die Bedingungen der Freiheitsentziehung sowie über die Anzahl und Behandlung der Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen und Programmen, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      Einsicht in Unterlagen, allenfalls durch Übermittlung, und die Herstellung kostenloser Abschriften und Kopien davon zu gewähren,
    3. Ziffer 3
      Zutritt zu sämtlichen Anlagen von Orten einer Freiheitsentziehung sowie von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu gewähren und
    4. Ziffer 4
      auf ihren Wunsch Kontakt zu Angehaltenen bzw. Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen und Programmen oder zu Auskunftspersonen ohne Anwesenheit Dritter, allenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen auf die Erfordernisse des Betriebs der Einrichtung Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen sind, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte erforderlich ist, berechtigt, in die den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen (Pflegedokumentation, Krankengeschichte, Befunde und sonstige relevante Aufzeichnungen über den Betroffenen) des Trägers der Anstalt, die ein Ort gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist, sowie in die Meldungen an den Bewohnervertreter gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Heimaufenthaltsgesetzes – HeimAufG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, und in die Meldungen über die weitergehenden Beschränkungen an den Vertreter des Patienten gemäß Paragraphen 33, f des Unterbringungsgesetzes – UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, Einsicht zu nehmen und von diesen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen oder die Übermittlung dieser Unterlagen zu verlangen. Bewohnervertreter und Patientenanwälte haben der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen die für die Besorgung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen haben den Personenbezug der von ihnen verarbeiteten Daten, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte nicht mehr benötigt werden, zu löschen.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10000732

Dokumentnummer

NOR40135055

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/433/P11/NOR40135055

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