Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds Art. 3

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 248/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 94/2020

Typ

Vertrag – OPEC

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 3

Aufsicht und Verfügungsgewalt über den Amtssitz

  1. Absatz eins,Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und der Verfügungsgewalt von OFID unterworfen ist.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Artikel 4 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereichs die Gesetze der Republik Österreich.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR40224392

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/248/A3/NOR40224392

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