Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2020,

Typ

Vertrag – OPEC

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 3

Aufsicht und Verfügungsgewalt über den Amtssitz

  1. Absatz eins,Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und der Verfügungsgewalt von OFID unterworfen ist.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Artikel 4 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereichs die Gesetze der Republik Österreich.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR40224392