Vollziehung
§ 39.Paragraph 39,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 30 bis 32 der Bundeskanzler, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 30 bis 32 der Bundeskanzler, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.