Vollziehung
§ 39.Paragraph 39,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 29, 30 und 31 der Bundeskanzler, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 29, 30 und 31 der Bundeskanzler, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.