die vom Angemeldeten benannten Zustelladressen, wobei neben der elektronischen Adresse auch jene Abgabestelle bezeichnet sein muss, an welche der Angemeldete eine allfällige nicht-elektronische Verständigung gemäß § 34 Abs. 3 zugesandt erhalten will. Mehrere elektronische Zustelladressen oder Abgabestellen sind zu verzeichnen, wenn als Zusatzleistung im Sinne des § 28 Abs. 2 vertraglich vereinbart wurde, die Verständigung gemäß § 34 Abs. 3 an mehrere oder alle diese Adressen zu versenden.die vom Angemeldeten benannten Zustelladressen, wobei neben der elektronischen Adresse auch jene Abgabestelle bezeichnet sein muss, an welche der Angemeldete eine allfällige nicht-elektronische Verständigung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, zugesandt erhalten will. Mehrere elektronische Zustelladressen oder Abgabestellen sind zu verzeichnen, wenn als Zusatzleistung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, vertraglich vereinbart wurde, die Verständigung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, an mehrere oder alle diese Adressen zu versenden.