Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Anmeldung

Paragraph 32,
  1. Absatz einsJeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren bereit zu stellen, nach dem die Anmeldung zur elektronischen Zustellung mit Hilfe der Bürgerkarte möglich ist. Für jeden Angemeldeten sind jedenfalls die folgenden Daten zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name bzw. Bezeichnung,
    2. Ziffer 2
      das zu seiner eindeutigen Identifikation im Bereich “Zustellwesen” notwendige bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK gemäß Paragraph 9, E-GovG) bzw. für nicht-natürliche Personen ihre Stammzahl (Paragraph 6, E-GovG),
    3. Ziffer 3
      die zur inhaltlichen Verschlüsselung von zuzustellenden Dokumenten notwendigen Angaben, wenn sie vom Anmelder zur Verfügung gestellt werden und
    4. Ziffer 4
      die vom Angemeldeten benannten Zustelladressen, wobei neben der elektronischen Adresse auch jene Abgabestelle bezeichnet sein muss, an welche der Angemeldete eine allfällige nicht-elektronische Verständigung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, zugesandt erhalten will. Mehrere elektronische Zustelladressen oder Abgabestellen sind zu verzeichnen, wenn als Zusatzleistung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, vertraglich vereinbart wurde, die Verständigung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, an mehrere oder alle diese Adressen zu versenden.
    Die Ermittlung weiterer Daten ist zulässig, soweit sie für die technische Abwicklung der Zustellleistung und für die Erbringung und Verrechnung von Zusatzleistungen notwendig sind.
  2. Absatz 2Die Verantwortung dafür, dass die in Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 bezeichneten Angaben laufend richtig sind, trägt der Anmeldende insofern, als es seine Aufgabe ist, Änderungen dem Zustelldienst bekannt zu geben; der Zustelldienst ist dafür verantwortlich, dass Änderungsmeldungen umgehend in seinen Aufzeichnungen Berücksichtigung finden.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40050301

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P32/NOR40050301

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