(2)Absatz 2,In Zeiträumen, in denen die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 nicht von einem Ermittlungs- und Zustelldienst erbracht werden, sind sie durch einen beim Bundeskanzleramt eingerichteten Übergangszustelldienst zu erbringen. Der Übergangszustelldienst kann auch Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 erbringen und nachweisliche Zusendungen im Auftrag von Privaten gemäß § 29 Abs. 3 vornehmen; er unterliegt nicht der Aufsicht gemäß § 31. Die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2 sind unentgeltlich zu erbringen.In Zeiträumen, in denen die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, nicht von einem Ermittlungs- und Zustelldienst erbracht werden, sind sie durch einen beim Bundeskanzleramt eingerichteten Übergangszustelldienst zu erbringen. Der Übergangszustelldienst kann auch Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, erbringen und nachweisliche Zusendungen im Auftrag von Privaten gemäß Paragraph 29, Absatz 3, vornehmen; er unterliegt nicht der Aufsicht gemäß Paragraph 31, Die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Absatz 2, sind unentgeltlich zu erbringen.