Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

13.04.2017

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Zur Bestimmung des Ermittlungs- und Zustelldienstes hat der Bundeskanzler die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Absatz 2, in einem gemeinsamen Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, auszuschreiben. Der Zuschlag darf nur einem zugelassenen Zustelldienst erteilt werden. Der Bundeskanzler hat den Zuschlagsempfänger und die Höhe des diesem für die Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 zustehenden Entgelts im Internet zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,In Zeiträumen, in denen die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, nicht von einem Ermittlungs- und Zustelldienst erbracht werden, sind sie durch einen beim Bundeskanzleramt eingerichteten Übergangszustelldienst zu erbringen. Der Übergangszustelldienst kann auch Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, erbringen und nachweisliche Zusendungen im Auftrag von Privaten gemäß Paragraph 29, Absatz 3, vornehmen; er unterliegt nicht der Aufsicht gemäß Paragraph 31, Die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Absatz 2, sind unentgeltlich zu erbringen.

Anmerkung

1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40192233

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P32/NOR40192233

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