Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zustellgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Verweigerung der Annahme

Paragraph 20,
  1. Absatz einsVerweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen des im Paragraph 13, Absatz 5, genannten oder eines anderen gesetzlichen Grundes, so ist die Sendung an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
  2. Absatz 2Zurückgelassene Sendungen gelten damit als zugestellt.
  3. Absatz 3Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme.

Schlagworte

Annahmeverweigerung, Anwesenheitsverleugnung, Verleugnung,
Empfangszwang, Zurücklassung, Zutrittsverweigerung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12060681

Alte Dokumentnummer

N41982172150

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P20/NOR12060681

Navigation im Suchergebnis