Bundesrecht konsolidiert: Zustellgesetz § 20, tagesaktuelle Fassung

Zustellgesetz § 20

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Verweigerung der Annahme

Paragraph 20,
  1. Absatz einsVerweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
  2. Absatz 2Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt.
  3. Absatz 3Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40096034

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P20/NOR40096034