Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Verweigerung der Annahme

Paragraph 20,

  1. Absatz einsVerweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen des im Paragraph 13, Absatz 5, genannten oder eines anderen gesetzlichen Grundes, so ist die Sendung an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
  2. Absatz 2Zurückgelassene Sendungen gelten damit als zugestellt.
  3. Absatz 3Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme.