Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zustellgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013
Abkürzung
ZustG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so ist die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorzunehmen; auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Eine Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde ist nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte
einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder
über eine inländische Abgabestelle verfügt und diese der Behörde bekanntgegeben hat.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5,
BGBl. I Nr. 5/2008.
Schlagworte
Ausländer, Auslandsaufenthalt, Bestellungspflicht, Auftrag
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR40096026