Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zustellgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten

Paragraph 10,

Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

Schlagworte

Ausländer, Auslandsaufenthalt, Bestellungspflicht, Auftrag

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12060671

Alte Dokumentnummer

N41982172050

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P10/NOR12060671

Navigation im Suchergebnis