Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zustellgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.03.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
ZustG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten
§ 10.Paragraph 10,
Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
Schlagworte
Ausländer, Auslandsaufenthalt, Bestellungspflicht, Auftrag
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR12060671
Alte Dokumentnummer
N41982172050