Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zustellgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
ZustG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 10.Paragraph 10,
Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
Schlagworte
Ausländer, Auslandsaufenthalt, Bestellungspflicht, Auftrag
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR12066872
Alte Dokumentnummer
N4199812368O