(1)Absatz eins,Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des § 3 entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig.Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des Paragraph 3, entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig.