Bundesrecht konsolidiert

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Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz § 4

Kurztitel

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 191/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VH-ÜbermG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des Paragraph 3, entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig.
  2. Absatz 2,Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und seine Beilagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Erscheint der Übermittlungsstelle der Antrag offensichtlich mutwillig, so hat sie seine Übermittlung abzulehnen.

Anmerkung

EG/EU: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

10002571

Dokumentnummer

NOR40058209

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/191/P4/NOR40058209

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