Bundesrecht konsolidiert

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Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 191/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

16.03.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

VH-ÜbermG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des Paragraph 3, entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig.
  2. Absatz 2,Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und seine Beilagen an die ausländische Empfangsstelle unmittelbar im Weg des Bundesministeriums für Justiz weiterzuleiten; dieser Weg ist auch bei einem weiteren Verkehr mit dieser ausländischen Empfangsstelle einzuhalten.
  3. Absatz 3,Erscheint der Übermittlungsstelle der Antrag offensichtlich mutwillig, so hat sie seine Übermittlung abzulehnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

10002571

Dokumentnummer

NOR12032691

Alte Dokumentnummer

N2198210801R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/191/P4/NOR12032691

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