Kurztitel

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Abkürzung

VH-ÜbermG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des Paragraph 3, entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig.
  2. Absatz 2Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und seine Beilagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Erscheint der Übermittlungsstelle der Antrag offensichtlich mutwillig, so hat sie seine Übermittlung abzulehnen.

Anmerkung

EG/EU: Art. römisch XV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

10002571

Dokumentnummer

NOR40058209