Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
MinStG 1981
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1
ab 1. 1. 1994
Art. XXIX Z 9,
BGBl. Nr. 818/1993Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64,
BGBl. Nr. 630/1994)
Text
Steuersätze
§ 3. (1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg EigengewichtParagraph 3, (1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
verbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs 710 S;
unverbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs,
der Waren der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 B und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs und
der Waren der Unternummern 2710 00 K und 2901 10 B des Zolltarifs, bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht,
602 S;
der Waren der Unternummer 2710 00 E des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20 Grad C mehr als 37,4 Zentistokes beträgt, 20 S;
anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.anderer Waren 361 S; der Paragraph eins, des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966,, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.
(3)Absatz 3,Für Kraftstoffe, ausgenommen Flüssiggas und biogene Stoffe, beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
der Waren, bei deren Destillation bis 200 Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht, 602 S;
(4)Absatz 4,Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.
(5)Absatz 5,Für biogene Stoffe beträgt die Mineralölsteuer 20 S für 100 kg Eigengewicht.
(6)Absatz 6,Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls oder des Kraftstoffs ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Z 43,
BGBl. Nr. 695/1991ÜR: Art. XXIX Z 8,
BGBl. Nr. 818/1993
Gesetzesnummer
10004344
Dokumentnummer
NOR12052934
Alte Dokumentnummer
N3199332103J