Bundesrecht konsolidiert

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Mineralölsteuergesetz 1981 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 597/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)

Text

Steuersätze

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
    1. Ziffer eins
      verbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs 643 S;
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        unverbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs,
      2. Litera b
        der Waren der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 B und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs und
      3. Litera c
        der Waren der Unternummern 2710 00 K und 2901 10 B des Zolltarifs, bei deren Destillation bis 200 ºC einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht,
      535 S;
    3. Ziffer 3
      der Waren der Unternummer 2710 00 E des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20 ºC mehr als 37,4 Zentistokes beträgt, 20 S;
    4. Ziffer 4
      anderer Waren 361 S; der Paragraph eins, des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966,, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.
  3. Absatz 3,Für Kraftstoffe, ausgenommen Flüssiggas und biogene Stoffe, beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
    1. Ziffer eins
      der Waren, bei deren Destillation bis 200 ºC einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht, 535 S;
    2. Ziffer 2
      anderer Waren 361 S.
  4. Absatz 4,Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.
  5. Absatz 5,Für biogene Stoffe beträgt die Mineralölsteuer 20 S für 100 kg Eigengewicht.
  6. Absatz 6,Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls oder des Kraftstoffs ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12051330

Alte Dokumentnummer

N3199118222J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/597/P3/NOR12051330

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