Bundesrecht konsolidiert

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Mietrechtsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 827/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Anteil an besonderen Aufwendungen

Paragraph 24, (1) Ist der Hauptmieter eines Mietgegenstandes auf Grund des Mietvertrags oder einer anderen Vereinbarung berechtigt, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche zu benützen, so bestimmt sich sein Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes dieser Anlage - soweit nicht das Heizkostenabrechnungsgesetz anzuwenden ist - nach den Grundsätzen des Paragraph 17,

  1. Absatz 2Zu den besonderen Aufwendungen im Sinn des Absatz eins, zählen auch die Kosten für die Betreuung von Grünanlagen sowie für den Betrieb von sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 3Im übrigen gilt Paragraph 21, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.

Anmerkung

vgl. § 29, BGBl. Nr. 827/1992

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12036247

Alte Dokumentnummer

N2199224640J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P24/NOR12036247

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