Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Mietrechtsgesetz § 24

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IX Z 6, BGBl. I Nr. 147/1999.

Text

Anteil an besonderen Aufwendungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsIst der Hauptmieter eines Mietgegenstandes auf Grund des Mietvertrags oder einer anderen Vereinbarung berechtigt, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche zu benützen, so bestimmt sich sein Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes dieser Anlage - soweit nicht das Heizkostenabrechnungsgesetz anzuwenden ist - nach den Grundsätzen des Paragraph 17,
  2. Absatz 2Zu den besonderen Aufwendungen im Sinn des Absatz eins, zählen auch die Kosten für die Betreuung von Grünanlagen sowie für den Betrieb von sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 2 aKönnen bei Gemeinschaftsanlagen die Energiekosten den Benützern zugeordnet werden, so dürfen diese Energiekosten in pauschalierter Form (zum Beispiel durch Münzautomaten) von den Benützern eingehoben werden. Diese Entgelte sind in der Abrechnung als Einnahmen auszuweisen.
  4. Absatz 3Im übrigen gilt Paragraph 21, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.

Anmerkung

vgl. § 29, BGBl. Nr. 827/1992

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12040719

Alte Dokumentnummer

N2199914344O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P24/NOR12040719

Navigation im Suchergebnis