Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Anteil an besonderen Aufwendungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Ist der Hauptmieter eines Mietgegenstandes auf Grund des Mietvertrags oder einer anderen Vereinbarung berechtigt, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche zu benützen, so bestimmt sich sein Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes dieser Anlage – soweit nicht das Heizkostenabrechnungsgesetz anzuwenden ist – nach den Grundsätzen des Paragraph 17,
  2. Absatz 2,Zu den besonderen Aufwendungen im Sinn des Absatz eins, zählen auch die Kosten für die Betreuung von Grünanlagen sowie für den Betrieb von sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Im übrigen gilt Paragraph 21, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.

Anmerkung

vergleiche Paragraph 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12036247

alte Dokumentnummer

N2199224640J