(2)Absatz 2,Um die notwendigen budgetären Vorkehrungen treffen zu können, werden die Vertragsparteien zwei Jahre vor Ende jeder Fünfjahresperiode Verhandlungen über die Änderung ihrer Beiträge für die nächste Fünfjahresperiode aufnehmen, wobei die Erfahrung in der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere die tatsächlichen Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen, vereinbarte Pläne für größere Reparaturen und Erneuerungen, Preissteigerungen und Wechselkursschwankungen berücksichtigt werden. Für den Fall, dass sich die Vertragsparteien vor dem Ende einer Fünfjahresperiode nicht auf einen neuen Betrag einigen, wird der zuletzt vereinbarte Betrag weiter angewendet, bis ein neues Abkommen abgeschlossen wird.