(1)Absatz eins,Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Vertragsparteien die Bedingungen, unter welchen der Gemeinsame Fonds weiterbestehen soll, überprüfen. Dabei wird auf die Grundsätze, daß eine Obergrenze für die jährlichen Verbindlichkeiten der VN und der IAEO besteht und daß diese Obergrenze der Abänderung unterliegt, entsprechend Bedacht genommen.