(1a)Absatz eins a,Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten vorzusehen hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin des jeweiligen Bundesmuseums zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 € übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende, gleiche Arbeiten handelt und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten vorzusehen hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin des jeweiligen Bundesmuseums zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 € übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende, gleiche Arbeiten handelt und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.