Bundesrecht konsolidiert

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Forschungsorganisationsgesetz § 31a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 689/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

14.07.2004

Abkürzung

FOG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 31 a,
  1. Absatz eins,Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind,
    1. Ziffer eins
      durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte Schenkungen (mit Ausnahme von Förderungen aus Bundesmitteln) oder Sponsorverträge Vermögen und Rechte zu erwerben oder Überschüsse zu erzielen, die in den jährlichen Rechnungsabschlüssen auszuweisen sind, und hievon mit Ausnahme der Veräußerung von Sammlungsobjekten im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
    2. Ziffer 2
      Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 abzuschließen;
    3. Ziffer 3
      außerbudgetäre Sonderausstellungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durchzuführen;
    4. Ziffer 4
      Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken, Andenkenartikel und ähnliche Gegenstände, die mit der Tätigkeit der Bundesmuseen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und in Bundesmuseen sowie im Rahmen ihrer Ausstellungstätigkeit zu vertreiben. Soweit Rechte des Bundes dadurch berührt sind, ist deren Verwertung für die vorangeführten Zwecke unentgeltlich zu gestatten;
    5. Ziffer 5
      mit Genehmigung des zuständigen Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zum Zweck der Förderung von Museumsaufgaben zu erwerben.
  2. Absatz 2,Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, beispielsweise das Angestelltengesetz, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach Absatz eins, durch den Direktor (Ersten Direktor) oder nach Maßgabe der Museumsordnung durch dessen Stellvertreter nach außen vertreten. Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses durch den Direktor (Erster Direktor), durch dessen Stellvertreter, zu informieren.
  4. Absatz 4,Für Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Absatz eins, entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
  5. Absatz 5,Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Absatz eins, tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Sie haben dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluß vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Absatz eins, können die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
  6. Absatz 6,Soweit Bundesmuseen im Rahmen des Absatz eins, dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr 86, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.
  7. Absatz 7,Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Absatz eins, wird frei von Weisungen des zuständigen Bundesministers ausgeübt.
  8. Absatz 8,Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Absatz eins, unterliegt der Aufsicht des Bundes und der Kontrolle durch den Rechnungshof. Hiebei sind die Paragraphen 5 und 6 des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Tonträger, Vermögensverwaltung, Personalverwaltung, BGBl. Nr. 86/1948

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR12120732

Alte Dokumentnummer

N7198128460L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P31a/NOR12120732

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