Bundesrecht konsolidiert

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Forschungsorganisationsgesetz § 31a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

17.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

FOG

Index

72/15 Forschung

Text

Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen

Paragraph 31 a,
  1. Absatz eins,Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind,
    1. Ziffer eins
      durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte Schenkungen (mit Ausnahme von Förderungen aus Bundesmitteln) oder Sponsorverträge Vermögen und Rechte zu erwerben oder Überschüsse zu erzielen, die in den jährlichen Rechnungsabschlüssen auszuweisen sind, und hievon mit Ausnahme der Veräußerung von Sammlungsobjekten im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
    2. Ziffer 2
      Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 7 und 8 abzuschließen;
    3. Ziffer 3
      außerbudgetäre Sonderausstellungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung und im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durchzuführen;
    4. Ziffer 4
      Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken, Andenkenartikel und ähnliche Gegenstände, die mit der Tätigkeit der Bundesmuseen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und in Bundesmuseen sowie im Rahmen ihrer Ausstellungstätigkeit zu vertreiben. Soweit Rechte des Bundes dadurch berührt sind, ist deren Verwertung für die vorangeführten Zwecke unentgeltlich zu gestatten;
    5. Ziffer 5
      mit Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zum Zweck der Förderung von Museumsaufgaben zu erwerben.
  2. Absatz 2,Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, beispielsweise das Angestelltengesetz, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach Absatz eins, durch die Leiterin oder den Leiter oder nach Maßgabe der Museumsordnung durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach außen vertreten. Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses durch die Leiterin oder den Leiter, durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, zu informieren.
  4. Absatz 4,Für Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Absatz eins, entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
  5. Absatz 5,Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Absatz eins, tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Sie haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Absatz eins, können die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
  6. Absatz 6,Soweit Bundesmuseen im Rahmen des Absatz eins, dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr 86, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.
  7. Absatz 7,Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Absatz eins, wird frei von Weisungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers ausgeübt.
  8. Absatz 8,Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Absatz eins, unterliegt der Aufsicht des Bundes und der Kontrolle durch den Rechnungshof. Paragraph 18 a, Absatz 6 bis 6 c gilt sinngemäß.

Schlagworte

Tonträger, Vermögensverwaltung, Personalverwaltung, BGBl. Nr. 86/1948

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40201762

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P31a/NOR40201762

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