(2)Absatz 2,Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, beispielsweise das Angestelltengesetz, anzuwenden.Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, beispielsweise das Angestelltengesetz, anzuwenden.