Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mediengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.01.1982
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Abkürzung
MedienG
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
§ 26.Paragraph 26,
Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
Schlagworte
Konsumentenschutzbestimmung, Wettbewerbsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR12010106
Alte Dokumentnummer
N11981169660