Bundesrecht konsolidiert

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Mediengesetz § 26

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen und politischer Werbung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsAnkündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
  2. Absatz 2Bei allen entgeltlichen Veröffentlichungen (Absatz eins,) mit Bezugnahme auf eine Wahl zum Nationalrat, zum Europäischen Parlament und zum Bundespräsidenten, mit Bezugnahme auf eine politische Partei gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, eine wahlwerbende Partei gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, PartG, eine nahestehende Organisation gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, PartG oder ein Personenkomitee gem. Paragraph 2, Ziffer 3 a, PartG, auf Wahlwerber oder den Wahltag, ist im Zeitraum zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag neben der Kennzeichnung gemäß Absatz eins, auch der Name des Auftraggebers der entgeltlichen Veröffentlichung zu nennen. Dies gilt auch für Veröffentlichungen, bei denen gemäß Absatz eins, kein Zweifel über die Entgeltlichkeit besteht.

Schlagworte

Konsumentenschutzbestimmung, Wettbewerbsbestimmung

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40245699

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/P26/NOR40245699

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