Mediengesetz
BGBl. Nr. 314/1981
BG
§ 26
01.01.1982
MedienG
16/01 Medien, Presseförderung
Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen gemäß § 26 Mediengesetz
Konsumentenschutzbestimmung, Wettbewerbsbestimmung
14.06.2018
10000719
NOR12010106
N11981169660