Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Mediengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 35
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005
Abkürzung
MedienG
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Haftung
§ 35. (1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die Haftung des Medieninhabers (Verlegers) eines periodischen Mediums zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten für die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung auszusprechen.Paragraph 35, (1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die Haftung des Medieninhabers (Verlegers) eines periodischen Mediums zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten für die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung auszusprechen.
(2)Absatz 2,Wenn nach Fällung des Urteils, mit dem diese Haftung ausgesprochen wird, oder eines Urteils im selbständigen Entschädigungsverfahren in der Person des Medieninhabers (Verlegers) ein Wechsel eintritt, haftet der neue Medieninhaber (Verleger) zur ungeteilten Hand mit dem früheren.
(3)Absatz 3,Eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs. 3 StGB) ist nur zu vollziehen, soweit die Geldstrafe auch bei dem Medieninhaber (Verleger) nicht eingebracht werden kann.Eine Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 19, Absatz 3, StGB) ist nur zu vollziehen, soweit die Geldstrafe auch bei dem Medieninhaber (Verleger) nicht eingebracht werden kann.
Anmerkung
ÜR: Art. III,
BGBl. Nr. 20/1993
Schlagworte
Unternehmenshaftung, Haftungsbeitritt, Mithaftung
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR12014324
Alte Dokumentnummer
N1199325217J