Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Text

Haftung

Paragraph 35, (1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die Haftung des Medieninhabers (Verlegers) eines periodischen Mediums zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten für die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung auszusprechen.

  1. Absatz 2,Wenn nach Fällung des Urteils, mit dem diese Haftung ausgesprochen wird, oder eines Urteils im selbständigen Entschädigungsverfahren in der Person des Medieninhabers (Verlegers) ein Wechsel eintritt, haftet der neue Medieninhaber (Verleger) zur ungeteilten Hand mit dem früheren.
  2. Absatz 3,Eine Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 19, Absatz 3, StGB) ist nur zu vollziehen, soweit die Geldstrafe auch bei dem Medieninhaber (Verleger) nicht eingebracht werden kann.