Bundesrecht konsolidiert

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Mediengesetz Art. 1 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 35

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Haftung

Paragraph 35, (1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts ist die Haftung des Medieninhabers eines periodischen Mediums zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten für die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung auszusprechen.

  1. Absatz 2,Wenn nach Fällung des Urteils, mit dem diese Haftung ausgesprochen wird, oder eines Urteils im selbständigen Entschädigungsverfahren in der Person des Medieninhabers ein Wechsel eintritt, haftet der neue Medieninhaber zur ungeteilten Hand mit dem früheren.
  2. Absatz 3,Eine Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 19, Absatz 3, StGB) ist nur zu vollziehen, soweit die Geldstrafe auch bei dem Medieninhaber nicht eingebracht werden kann.
  3. Absatz 4,Keine Haftung nach Absatz eins, besteht, wenn es sich um die Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, gehandelt hat.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993

Schlagworte

Unternehmenshaftung, Haftungsbeitritt, Mithaftung

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40065025

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