Bundesrecht konsolidiert

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Ausfuhrförderungsgesetz § 7

Kurztitel

Ausfuhrförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2027

Abkürzung

AusfFG

Index

54/01 Ausfuhrförderung

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind vom Bevollmächtigten des Bundes (Paragraph 5, Absatz eins,) zu vereinnahmen und laufend auf einem Konto des Bundes gut zu schreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes einzurichten ist. Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, die ihm zustehende Entschädigung diesem Konto anzulasten.
  2. Absatz 2,Wird der Bund aus Haftungen gemäß Paragraphen eins und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,25 vH des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß Paragraph 9, eingesetzt werden.
  4. Absatz 4,Übersteigt das Guthaben zum 31. Dezember eines Kalenderjahres 1 vH des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Haftungsrahmens oder eines allfällig höheren Rückstellungserfordernisses gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, ist bis zum 20. Jänner des folgenden Kalenderjahres die Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages einer beim Bevollmächtigten gesondert einzurichtenden Risikodotation für Haftungsübernahmen gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, für Ukrainegeschäfte im AusfFG-Verfahren zuzuführen sowie zur Hälfte weiterhin an die Bundeskasse abzuführen.

Im RIS seit

22.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10006677

Dokumentnummer

NOR40257425

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/215/P7/NOR40257425

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