Bundesrecht konsolidiert

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Ausfuhrförderungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausfuhrförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

28.07.2000

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

AusfFG

Index

54/01 Ausfuhrförderung

Text

Paragraph 7, (1) Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft als Bevollmächtigter des Bundes (Paragraph 5, Absatz eins,) zu vereinnahmen und laufend einem Konto des Bundes bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft gutzuschreiben. Die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft ist ermächtigt, die ihr zustehende Entschädigung diesem Konto anzulasten.

  1. Absatz 2,Wird der Bund aus Haftungen gemäß Paragraphen eins und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist der diesem Guthaben entsprechende Betrag im Exportfinanzierungsverfahren der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzusetzen.
  3. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1987,)

Gesetzesnummer

10006677

Dokumentnummer

NOR40009657

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/215/P7/NOR40009657

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