Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausfuhrförderungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausfuhrförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012

Abkürzung

AusfFG

Index

54/01 Ausfuhrförderung

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind vom Bevollmächtigten des Bundes (Paragraph 5, Absatz eins,) zu vereinnahmen und laufend auf einem Konto des Bundes gut zu schreiben, das beim Bevollmächtigten des Bundes einzurichten ist. Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, die ihm zustehende Entschädigung diesem Konto anzulasten.
  2. Absatz 2,Wird der Bund aus Haftungen gemäß Paragraphen eins und 2 in Anspruch genommen oder sind zur Abwendung von Haftungsfällen oder zur Schadensminimierung Zinsen und Kosten aufzuwenden, ist das jeweilige Guthaben auf dem Konto des Bundes für Zahlungen heranzuziehen. Ist kein Guthaben vorhanden, hat der Bund sonstige Budgetmittel für diese Zahlungen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1987,)

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

10006677

Dokumentnummer

NOR40043622

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/215/P7/NOR40043622

Navigation im Suchergebnis