(2)Absatz 2,Für die Besichtigung von Frachtschiffen, auf die Kapitel I bis III des Schiffssicherheitsvertrages keine Anwendung finden, und von Sonderfahrzeugen gelten die Vorschriften des Kapitels I Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages, insbesondere die dort festgelegten Fristen sowie der vorstehende Abs. 1 sinngemäß.Für die Besichtigung von Frachtschiffen, auf die Kapitel römisch eins bis römisch drei des Schiffssicherheitsvertrages keine Anwendung finden, und von Sonderfahrzeugen gelten die Vorschriften des Kapitels römisch eins Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages, insbesondere die dort festgelegten Fristen sowie der vorstehende Absatz eins, sinngemäß.