Bundesrecht konsolidiert

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Seeschifffahrts-Verordnung § 8

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

26.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Besichtigungen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrüstung von Frachtschiffen sind gemäß Kapitel römisch eins Regel 10 des Schiffssicherheitsvertrages zu besichtigen:
    1. Ziffer eins
      bei Fertigstellung;
    2. Ziffer 2
      danach mindestens alle fünf Jahre;
    3. Ziffer 3
      bei Zulassung zur Seeschifffahrt, es sei denn, es werden gültige Klassenbescheinigungen und Sicherheitszeugnisse vorgelegt;
    4. Ziffer 4
      nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größeren Instandsetzungen oder Erneuerungen entsprechend den Grundsätzen der Regel 7 Litera b, Z iii des Kapitels römisch eins des Schiffssicherheitsvertrages;
    5. Ziffer 5
      im Einzelfall nach Anordnung des Bundesministers für Verkehr, wenn begründeter Zweifel an der Seetüchtigkeit des Schiffes besteht.
  2. Absatz 2,Für die Besichtigung von Frachtschiffen, auf die Kapitel römisch eins bis römisch drei des Schiffssicherheitsvertrages keine Anwendung finden, und von Sonderfahrzeugen gelten die Vorschriften des Kapitels römisch eins Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages, insbesondere die dort festgelegten Fristen sowie der vorstehende Absatz eins, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Das Schiff ist für die nach den Absatz eins und 2 sowie nach Kapitel römisch eins Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Besichtigungen bereitzustellen, und zwar:
    1. Ziffer eins
      auf der Bauwerft bei Fertigstellung dem Besichtiger einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft;
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen in einem Hafen, in dem ein Besichtiger einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft herangezogen werden kann.
  4. Absatz 4,Die Besichtigungen sind bei einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen, und zwar:
    1. Ziffer eins
      bei Neubauten vor Baubeginn;
    2. Ziffer 2
      rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Zeugnisses;
    3. Ziffer 3
      in allen anderen Fällen unverzüglich.
  5. Absatz 5,Nach erfolgter Besichtigung dürfen am Schiffskörper, den Maschinen oder der Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Geräten für Feuerschutz, Feueranzeige oder Feuerlöschung keine Änderungen vorgenommen werden.

Im RIS seit

08.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR40140085

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/189/P8/NOR40140085

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