Absatz eins,Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrüstung von Frachtschiffen sind gemäß Kapitel römisch eins Regel 10 des Schiffssicherheitsvertrages zu besichtigen:
- Ziffer einsbei Fertigstellung;
- Ziffer 2danach mindestens alle fünf Jahre;
- Ziffer 3bei Zulassung zur Seeschifffahrt, es sei denn, es werden gültige Klassenbescheinigungen und Sicherheitszeugnisse vorgelegt;
- Ziffer 4nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größeren Instandsetzungen oder Erneuerungen entsprechend den Grundsätzen der Regel 7 Litera b, Z iii des Kapitels römisch eins des Schiffssicherheitsvertrages;
- Ziffer 5im Einzelfall nach Anordnung des Bundesministers für Verkehr, wenn begründeter Zweifel an der Seetüchtigkeit des Schiffes besteht.