Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 5, 33 Abs. 3, 34, 35 und 36 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, und zwar hinsichtlich des § 25 Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, der §§ 28 Abs. 2, 34 und 36 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und des § 34 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz sowie der §§ 5 und 8 des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 15, Absatz eins und 4, 25 Absatz 2, 28, Absatz 2, 29, Absatz 5, 33, Absatz 3, 34, 35 und 36 Absatz 2, des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, und zwar hinsichtlich des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, der Paragraphen 28, Absatz 2, 34 und 36 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und des Paragraph 34, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz sowie der Paragraphen 5 und 8 des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972,, wird verordnet: