(4)Absatz 4,Stehen einer Person die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e bzw. 4 erfüllen.Stehen einer Person die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, Ziffer eins, erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und e bzw. 4 erfüllen.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)