Bundesrecht konsolidiert

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Seeschifffahrtsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

17.05.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zulassung zur Seeschifffahrt

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden,
    1. Ziffer eins
      einer natürlichen Person, wenn sie
      1. Litera a
        die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
      Anmerkung, Litera b und c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
      1. Litera d
        zu mehr als 50 vH Eigentümer des Seeschiffes ist,
      Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    2. Ziffer 2
      einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn mehr als 50 vH ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a bis c erfüllen, die Mehrheit dieser Personen die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera e, erfüllt und die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Ziffer eins, Litera d, erfüllt;
    3. Ziffer 3
      einer juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a bis c und e erfüllt, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a bis c erfüllt, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Ziffer eins, Litera d, erfüllt;
    4. Ziffer 4
      dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden, wenn sie die Voraussetzung gemäß Ziffer eins, Litera d, erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. Ziffer 2
      der Bewerber nachweist, daß das Seeschiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen war, dort gelöscht ist;
    2. Ziffer 3
      kein begründeter Verdacht besteht, daß der Bewerber das Ansehen der Republik Österreich schädigt;
    3. Ziffer 4
      das Seeschiff nur für friedliche Zwecke bestimmt ist;
    4. Ziffer 5
      das Seeschiff entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins bis 4 gekennzeichnet ist;
    Anmerkung, Ziffer 6 bis 9 a, u, f, g, e, h, o, b, e, n durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
  3. Absatz 3,Einer nicht eigenberechtigten Person darf die Zulassung gemäß Absatz eins, nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und e auf deren gesetzlichen Vertreter zutreffen.
  4. Absatz 4,Stehen einer Person die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, Ziffer eins, erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und e bzw. 4 erfüllen.

    Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)

  5. Absatz 7,Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen innerhalb von vier Wochen zu melden.
  6. Absatz 8,Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Im RIS seit

16.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40138799

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/174/P8/NOR40138799

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