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Seeschifffahrtsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zulassung zur Seeschiffahrt

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf nur erteilt werden,
    1. Ziffer eins
      einer natürlichen Person, wenn sie
      1. Litera a
        die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
      2. Litera b
        in bezug auf die Ausübung der Seeschiffahrt verläßlich ist, als nicht verläßlich ist insbesondere anzusehen, wer wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung, wegen eines Vergehens gemäß Paragraph 158 bis Paragraph 161, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder wegen eines Finanzvergehens von einem Gericht verurteilt worden und die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Seeschiffahrt zu befürchten ist oder wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 10 000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Seeschiffahrt zu befürchten ist,
      3. Litera c
        ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat
      4. Litera d
        zu mehr als 50 vH Eigentümer des Seeschiffes ist,
      5. Litera e
        eine einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Dauer von mindestens acht Jahren, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung, nachweist;
    2. Ziffer 2
      einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn mehr als 50 vH ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a bis c erfüllen, die Mehrheit dieser Personen die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera e, erfüllt und die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Ziffer eins, Litera d, erfüllt;
    3. Ziffer 3
      einer juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a bis c und e erfüllt, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, Litera a bis c erfüllt, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Ziffer eins, Litera d, erfüllt;
    4. Ziffer 4
      dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden, wenn sie die Voraussetzung gemäß Ziffer eins, Litera d, erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bewerber über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß verfügt und diese Mittel zu mehr als 50 vH von österreichischen Staatsbürgern stammen; österreichischen Staatsbürgern sind gleichzuhalten der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes bzw. juristische Personen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, bzw. 3;
    2. Ziffer 2
      der Bewerber nachweist, daß das Seeschiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen war, dort gelöscht ist;
    3. Ziffer 3
      kein begründeter Verdacht besteht, daß der Bewerber das Ansehen der Republik Österreich schädigt;
    4. Ziffer 4
      das Seeschiff nur für friedliche Zwecke bestimmt ist;
    5. Ziffer 5
      das Seeschiff entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins bis 4 gekennzeichnet ist;
    6. Ziffer 6
      das Seeschiff von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft klassifiziert wurde;
    7. Ziffer 7
      für das Seeschiff entsprechende Zeugnisse über die Sicherheit des Baues, der Ausrüstung und der Funkanlage, ferner über den Freibord sowie über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurden;
    8. Ziffer 8
      für das Seeschiff die Schiffspläne beigebracht wurden;
    9. Ziffer 9
      für das Seeschiff ein Nachweis über die Versicherung gemäß Paragraph 18, beigebracht wurde.
  3. Absatz 3,Einer nicht eigenberechtigten Person darf die Zulassung gemäß Absatz eins, nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und e auf deren gesetzlichen Vertreter zutreffen.
  4. Absatz 4,Stehen einer Person die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, Ziffer eins, erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und e bzw. 4 erfüllen.
  5. Absatz 5,Abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genügt ein geringeres als das dort festgesetzte Beteiligungsausmaß, wenn die Bundesregierung im Einzelfalle feststellt, daß die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt; die Dauer der im Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, genannten Berufserfahrung kann bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Bewerber seine Befähigung durch eine Prüfung nachweist; Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung sind durch Verordnung festzulegen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann vom Reeder zur Feststellung, ob die zur Fortführung des Schiffahrtsbetriebes erforderlichen Mittel in hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, jederzeit einen entsprechenden Nachweis verlangen.
  7. Absatz 7,Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen innerhalb von vier Wochen zu melden.
  8. Absatz 8,Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR12148838

Alte Dokumentnummer

N9198137021J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/174/P8/NOR12148838

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