Bundesrecht konsolidiert

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Seeschifffahrtsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

16.05.2012

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zulassung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Zulassung einer Jacht zur Seeschiffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 8, unter Berücksichtigung des Paragraph 11, gegeben sind.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß Absatz eins, darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis über die Sicherheit der Ausrüstung sowie über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurde.
  3. Absatz 3,Die Zeugnisse gemäß Absatz 2, können durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und sie nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird.
  4. Absatz 4,Bei der Zulassung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben; in diesem Fall ist abweichend von Absatz 2, ein Zeugnis über die Sicherheit der Ausrüstung nicht auszustellen.

Schlagworte

Wattfahrt

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR12148843

Alte Dokumentnummer

N9198137026J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/174/P13/NOR12148843

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