Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

16.05.2012

Text

Zulassung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Zulassung einer Jacht zur Seeschiffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 8, unter Berücksichtigung des Paragraph 11, gegeben sind.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß Absatz eins, darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis über die Sicherheit der Ausrüstung sowie über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurde.
  3. Absatz 3,Die Zeugnisse gemäß Absatz 2, können durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und sie nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird.
  4. Absatz 4,Bei der Zulassung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben; in diesem Fall ist abweichend von Absatz 2, ein Zeugnis über die Sicherheit der Ausrüstung nicht auszustellen.